Gutachten ? Wann und Wofür ? Wer zahlt ?
Als Unfall-Geschädigter (Kfz-Haftpflicht) haben Sie das
Recht auf einen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl.
Die Kosten, die bei einem Kfz-Gutachten und klarer Rechtslage auf Sie zukommen, sind dabei im Rahmen der Schadensregulierung vom Unfallverursacher bzw. dessen dahinter stehender Versicherung zu tragen (Kfz-Haftpflicht-, ggf. Betriebshaftpflicht- oder Privathaftpflicht-Versicherung). Im Kasko-Recht gelten andere Regeln.
Wer trägt die Kosten für das Kfz-Gutachten?
Nach allgemein anerkannter Definition ist der Geschädigte mit seinem Fahrzeug genauso zu stellen wie vor dem Schadeneintritt. Es steht dem Geschädigten dabei prinzipiell frei, entweder den Ursprungszustand wiederherzustellen oder den Schaden monetär ausgleichen zu lassen.
In einem Haftpflichtfall wird der Unfallverursacher durch seine Haftpflichtversicherung vertreten. Diese trägt alle anfallenden berechtigten Schadenersatzansprüche, so z.B. Reparaturkosten, Kosten für das Kfz-Gutachten, Nutzungsausfall bzw. Mietwagen- und Rechtskosten.
Für die Durchsetzung der Ansprüche aus dem Schadenereignis bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist das Vorliegen einer vollumfänglichen, fachgerechten Beweissicherung essentiell.
deshalb: am Besten ein unabhängiges Kfz-Gutachten!
Ein qualifiziertes, freies und unabhängiges Kfz-Gutachten bietet nachfolgende Vorteile und hat bei Gericht beweissichernde Wirkung:
· Detaillierte Dokumentation des Schadenumfanges und Kostenkalkulation gewährleisten, dass der entstandene Schaden vollständig fach- und sachgerecht beseitigt werden kann, ohne spätere Unstimmigkeiten zum Schadenumfang.
· Bei fiktiver Abrechnung des Schadenfalles (monetärer Ausgleich ohne oder mit teilweiser Instandsetzung), dient das Gutachten der Versicherung als Abrechnungsgrundlage.
· Für den Zeitraum der Instandsetzung finden Sie im Kfz-Gutachten Angaben zur Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer sowie Mietwagenklasse bzw. Nutzungsausfall und können in Abhängigkeit des Verhältnisses Reparaturkosten zu Wiederbeschaffungswert fallabhängig weitere Ansprüche geltend machen.
· Erreichen die Instandsetzungskosten die Nähe des Fahrzeugwertes (Wiederbeschaffungswert) oder übersteigen diesen, so wird neben diesem auch der Restwert (i.d.R. am örtlichen Markt) im Kfz-Gutachten ermittelt. Auch dies kann die Abrechnungsbasis für die regulierende Versicherung sein.
· Eine anfallende Wertminderung (technisch oder merkantil) kann nur mittels eines Kfz-Gutachtens ausgewiesen werden. Die ermittelte Wertminderung ist dabei komplex und abhängig u.a. von Fahrzeugart, Fahrzeugalter, km-Zahl, Details des Instandsetzungsweges, Vorschäden, Wiederbeschaffung- bzw. Veräußerungswert sowie örtlicher Marktlage. Dies wird bei Bedarf im Kfz-Gutachten ausgewiesen.
· Bei Verkauf Ihres PKW unterliegen Vorschäden einer Offenbarungspflicht. Das Schadengutachten hilft in Darstellung und Argumentation.
· Bei Auftrag oder Bedarf führe ich eine Rechnungsprüfung und Prüfung des ausgewiesenen Instandsetzungsweges hinsichtlich sach- und fachgerechter Reparatur durch.
· Im Falle eines Haftpflichtschadens, bei klarer Rechtslage (Haftpflichtfall), kommen üblicherweise keine Kosten auf Sie zu. Es kann mit Ihrer Zustimmung direkt mit der Versicherung abgerechnet werden.
· Kostenvoranschläge sind für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ungeeignet!
Ihr neutraler, erfahrener Sachverständiger
Ein von einem unabhängigen und freien Kfz-Sachverständigen erstelltes Kfz-Gutachten bietet die Gewähr für neutrale Einschätzung und objektive Beweissicherung. Es ist Grundlage für die Abrechnung Ihrer berechtigten Ansprüche.
Gern übernehme ich Ihren Schadenfall und bringe meine mehr als 25- jährige Erfahrung in diesem Prozess ein.
Ausdrücklich wird - insbesondere bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten - die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes empfohlen, der Sie über alle Randbedingungen rechtlich beraten wird und Ihre Ansprüche notfalls auch bei Gericht durchzusetzen vermag.
Dipl.-Ing. Thomas Uhle, Juli 2017